Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach es sich nicht um einen Hofbereich handle und deshalb die Gebäudeabstände zu beachten und ein Grenzanbau nicht möglich sei, ist demzufolge unbegründet. Unabhängig davon, ob es sich um einen Hofbereich handelt oder nicht, müssen gemäss BO 06 in der oberen Altstadt generell keine Grenz- oder Gebäudeabstände eingehalten werden. Ein Grenz- oder Gebäudeabstand könnte sich in einem konkreten Fall allenfalls indirekt aus dem Planungszweck (Art. 77 Abs. 2 BO 06) und dem zulässigen Nutzungsmass (Art. 79 BO 06) ergeben.