Zum selben Ergebnis kommt auch die Stadt Bern. Sie verweist in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 bezüglich Grenz- und Gebäudeabständen darauf, dass gemäss der neuen BO 06 über der oberen Altstadt eine Zone mit Planungspflicht erlassen und der Planungszweck definiert worden sei. In Anwendung von Art. 79 BO 06 gelte als zulässiges Nutzungsmass die Erhaltung der bestehenden Bebauung. Es könne für einzelne Grundstücke maximal bis zum mittleren vorhandenen Nutzungsmass der angrenzenden Liegenschaften erhöht werden, sofern dies dem Planungszweck gemäss Art. 77 BO 06 diene und die umliegenden Gebäude nicht beeinträchtigt würden. Grenz- und