Dies mit gutem Grund: In der BO 06 findet sich für die obere Altstadt keine Norm, welche einen Grenz- oder Gebäudeabstand vorschreibt – und zwar weder für Hofbereiche noch für Bauten im Allgemeinen. Die obere Altstadt ist gemäss Art. 77 Abs. 1 BO 06 eine Zone mit Planungspflicht. Für diese Zone wird in Art. 77 - 78 BO 06 lediglich der Planungszweck, die Nutzungsart und das Nutzungsmass umschrieben.