a) Zu klären ist die Frage, ob ein Grenz- bzw. Gebäudeabstand einzuhalten ist. Die Beschwerdeführenden sprechen zwar in ihrer Beschwerde davon, dass ein Gebäudeabstand zu beachten und ein Grenzanbau nicht möglich sei. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um einen Hofbereich handle. Eine gesetzliche Grundlage wird von den Beschwerdeführenden allerdings keine genannt.