Die Beschwerdegegnerin hat ihr Baugesuch zu einem Zeitpunkt eingereicht, in dem die BO 06 bereits öffentlich auflag. Da diese am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, muss das Bauvorhaben den neuen Normen genügen. Hingegen müssen die Normen der BO 02 nicht mehr eingehalten werden, da sie inzwischen ausser Kraft getreten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Baugesuch noch unter altem Recht eingereicht wurde, denn ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts gilt ausschliesslich dieses, wenn es bei Gesuchseinreichung bereits öffentlich auflag4. Somit ist für die Beurteilung des Projekts nur noch die BO 06 anwendbar. 3. Grenz- bzw. Gebäudeabstand