Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind - soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt - Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (vgl. Art. 57 Abs. 2 BauG) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben, ist der Entscheid grundsätzlich zurückzustellen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 62a Abs. 3 BauG). Der Entscheid ist ebenfalls bis nach der Genehmigung der neuen Vorschriften zurückzustellen, wenn ein Baugesuch im Hinblick auf diese neuen Vorschriften eingereicht wird und die Voraussetzungen für eine vorzeitige Bewilligung nicht gegeben sind (Art. 36 Abs. 3 BauG).