Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG der Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. XX____, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück liegt, durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und demzufolge gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anwendbares Recht