geltend, dass die fragliche Fläche fälschlicherweise als „Hof“ bezeichnet werde. Da es sich aber tatsächlich nicht um einen Hofbereich handle, seien bei Bauvorhaben die Gebäudeabstände zu beachten, ein Grenzanbau sei deshalb nicht möglich. Ausdrücklich eingestanden wird von den Beschwerdeführenden dagegen, dass die Überdachung eines Hofes nach neuem Recht erlaubt sei. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.