{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2008-02-20", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-180_2008-02-20.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_180_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b579b5e2f25269bd4d2b57b300daf08d8814fa22312ac5fe1b81d1a303232517d3d657ba2e8327994057caaa6584f34fc?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b579b5e2f25269bd4d2b57b300daf08d8814fa22312ac5fe1b81d1a303232517d3d657ba2e8327994057caaa6584f34fc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_180", "Checksum": "546c4e69d4160a4067ea2fd6c7f01343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.02.2008 110 2007 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 20.02.2008 110 2007 180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.02.2008 110 2007 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überdeckung eines Innenhofs, Abstände | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:26", "Checksum": "6fe4d11c70a8b3d1d136351a59616b4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.02.2008 110 2007 180\nRegeste:\nÜberdeckung eines Innenhofs, Abstände | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2007/180 Bern, 20. Februar 2008\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nHerrn E.________\nBeschwerdeführer 2\nzusammen bildend die Erbengemeinschaft der J.________\n\nHerrn F.________\nBeschwerdeführer 3\n\nFrau G.________\nBeschwerdeführerin 4\n\nHerrn H.________\nBeschwerdeführer 5\n\nalle Beschwerdeführenden zusammen bildend die Miteigentümergemeinschaft\n\nalle vertreten durch Frau Fürsprecherin B.________\n\nund\n\nC.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach\n2731, 3001 Bern\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 30. Oktober\n2007 (Baukontroll-Nr.: 06-0272-2, Bundesplatz 8; Überdecken des Innenhofes)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Juni 2006 bei der Stadt Bern ein Baugesuch\nein für die Überdeckung des bestehenden Innenhofs auf der Westseite des Gebäudes zur\nNutzung als Lagerraum auf Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. XX_____. Die Parzelle liegt\nin der Nutzungszone obere Altstadt, einer Zone mit Planungspflicht.\n\nDieses Bauvorhaben beinhaltete unter anderem das Zumauern von zwei Fenstern in der\nSüdfassade der Nachbarliegenschaft, Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. XX____, welche\nim Eigentum der Beschwerdeführenden steht. Mit Schreiben vom 8. August 2006 erhoben\nunter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nAm 3. November 2006 reichte die Beschwerdegegnerin eine erste Projektänderung ein.\nDagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2006\nerneut Einsprache.\n\nAm 20. Juli 2007 reichte die Beschwerdegegnerin eine zweite Projektänderung ein (Plan\nvom 17. Juli 2007). Darin wird auf das Zumauern der beiden Fenster in der Südfassade der\nLiegenschaft der Beschwerdeführenden zwar verzichtet; aber dafür ist nun vorgesehen, auf\nder Bauparzelle unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der\nBeschwerdeführenden eine Abschlussmauer zu bauen, so dass die Fenster nicht mehr\ninnerhalb, sondern ausserhalb der Fassade zugemauert werden. Mit Schreiben vom 30.\nAugust 2007 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Einsprache festhielten.\n\nMit Entscheid vom 30. Oktober 2007 erteilte die Stadt Bern die kleine Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 29. November 2007 Beschwerde\nbei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen,\nder Entscheid des Stadtbauinspektorats vom 30. Oktober 2007 sei aufzuheben.\n\nGerügt wird von den Beschwerdeführenden in erster Linie, dass sie dem Bauvorhaben\nnicht zugestimmt hätten und die Baubewilligung deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen.\nEine Zustimmung ist aus Sicht der Beschwerdeführenden deshalb notwendig, weil ihnen\ndurch das Bauvorhaben Licht und Belüftung entzogen werde. Hilfsweise machen sie\n3\n\ngeltend, dass die fragliche Fläche fälschlicherweise als „Hof“ bezeichnet werde. Da es sich\naber tatsächlich nicht um einen Hofbereich handle, seien bei Bauvorhaben die\nGebäudeabstände zu beachten, ein Grenzanbau sei deshalb nicht möglich. Ausdrücklich\neingestanden wird von den Beschwerdeführenden dagegen, dass die Überdachung eines\nHofes nach neuem Recht erlaubt sei.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein.\n\nDie Stadt Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 der\nBauentscheid vom 30. Oktober 2007 sei zu bestätigen und die Baubeschwerde\nabzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4.\nJanuar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\nAngefochten ist eine kleine Baubewilligung gemäss Art. 32 Abs. 3 BauG2 i.V.m. Art. 27\nBewD3. Auch eine solche kleine Baubewilligung ist ein Bauentscheid i.S.v. Art. 40 BauG\nund kann somit innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE\nangefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n\n3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)\n4\n\nZur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG der Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde.\nDie Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Bern\nGrundbuchblatt Nr. XX____, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück\nliegt, durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen\nund demzufolge gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a BauG zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Anwendbares Recht\n\n"}