1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 19. Juni 2007 wird mit Ausnahme des Kostenpunkts aufgehoben. b) Der Beschwerdeführerin wird die Baubewilligung für das Errichten von sechs Sonnenkollektoren auf der südlichen Dachhälfte der Liegenschaft B.________ strasse 65 auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. C.________ erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9