h) Zusammenfassend folgt, dass die geplanten Sonnenkollektoren einem Bedürfnis des heutigen Lebens im Sinn von Art. 10b Abs. 1 BauG entsprechen. Der denkmalpflegerische Wert der Liegenschaft B.________ strasse 65 und der betroffenen Häuserzeile als Ganzes wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Vorschriften von Art. 10b Abs. 1 und 3 BauG werden nicht verletzt. Die kommunalen Ästhetikvorschriften von Art. 6 Abs. 1 BO und Art. 10 Abs. 5 BO werden ebenfalls eingehalten. 3. Zusammenfassung