89 Abs. 1 BV6 setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Die Förderung erneuerbarer Energien und die damit verbundenen Ziele wie das Energiesparen sowie die Minderung der einseitigen Abhängigkeit der Energieversorgung von nicht erneuerbaren Energiequellen sind anerkannte Zielsetzungen der Berner Energiepolitik (vgl. Art. 35 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 2 KV7 sowie Art. 1 und 24 EnG8).