sehr einheitlich wirke, stark und nachhaltig beeinträchtigen. Ein alternativer Standort für die Kollektoren, zum Beispiel entlang der Dachtraufe, scheide ebenfalls aus. f) Es wurde bereits oben ausgeführt, dass Baudenkmäler nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden dürfen (Art. 10b Abs. 1 BauG). Nach Art. 89 Abs. 1 BV6 setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.