e) Die Denkmalpflege der Stadt Bern hat bereits im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zu den strittigen Sonnenkollektoren Stellung genommen. Sie macht geltend, das Bauvorhaben berühre grundsätzliche denkmalpflegerische Interessen des inventarisierten Gebäudes an der B.________ strasse 65. Dieses sei Teil eines acht Einheiten umfassenden U-förmigen Häuserblocks, der aus den Liegenschaften B.________ strasse 63-69, D.________ weg 1-5 und E.________ weg 51 bestehe. Die gesamte Häuserzeile sei im Inventar als erhaltenswert eingestuft. Die geplante Solaranlage beeinträchtige dieses Schutzobjekt, da sie vom öffentlichen Grund aus einsehbar sei.