Bei der Liegenschaft B.________ strasse 65 handelt es sich um ein erhaltenswertes Baudenkmal. Während ein schützenswertes Baudenkmal ungeschmälert bewahrt werden soll, ist ein erhaltenswertes Baudenkmal lediglich zu schonen (Art. 10a Abs. 2 und 3 BauG). Ein schützenswertes Baudenkmal darf nicht abgebrochen werden und seine inneren Bauteile, die Raumstrukturen sowie seine festen Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten. Demgegenüber ist ein erhaltenswertes Baudenkmal in seinem äusseren Bestand und mit seinen Raumstrukturen zu bewahren und ein Abbruch ist möglich, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist (Art. 10b Abs. 2 und 3 BauG).