Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 b) Nach Art. 6 Abs. 1 BO sind Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartierund Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren, unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Art. 10 Abs. 5 BO bestimmt zudem, dass sich Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie unauffällig in die Dachlandschaft einzugliedern haben.