a) Die Vorinstanz hat dem geplanten Bauvorhaben einzig aus Gründen des Ortsbildund Denkmalschutzes den Bauabschlag erteilt. Sie macht geltend, die geplanten Sonnenkollektoren fügten sich nicht in das betroffene Quartierbild der Lorraine ein. Das Bauvorhaben verletze somit die Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BO. Es beeinträchtige zudem das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte Gebäude B.________ strasse 65 sowie die Gebäudereihe B.________ strasse 63-75 als Ganzes. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und