Dachflächenfenster. Das Bauvorhaben sei gestützt auf Art. 36 BauG – ungeachtet der Motion Jenni – nach dem heute geltenden Recht zu beurteilen. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es führte mit den Verfahrensbeteiligten und einem Vertreter der städtischen Denkmalpflege eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durch. Die Verfahrensbeteiligten erhielten abschliessend Gelegenheit, zum Augenscheinprotokoll und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.