3. Das Bauinspektorat der Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Bauabschlag sei zu bestätigen. Die städtische Denkmalpflege habe sich weder mündlich noch schriftlich mit der geplanten Solaranlage einverstanden erklärt. Sie sei im Baubewilligungsverfahren zum Schluss gekommen, dass die Anlage die zusammenhängende Dachlandschaft der fraglichen Gebäudezeile optisch unterbreche und somit wesentlich beeinträchtige. Die Tatsache, dass die Dachlandschaft bereits störende Elemente enthalte, bedeute keinen „Freipass“ für weitere nachteilige Eingriffe. Eine Solaranlage trete zudem weitaus grösser und auffälliger in Erscheinung als einzelne