2. Gegen den Bauabschlag erhob die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 19. Juli 2007 Beschwerde. Sie beantragt, der Bauabschlag sei aufzuheben und der Bau der geplanten Solaranlage sei zu bewilligen. Für den Fall, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könne, sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Motion Jenni vom 13. Juni 2007 „durch die Behörden umgesetzt“ sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Erscheinungsbild des Gebäudes B.________ strasse 65 und der Häuserzeile B.________ strasse 63-75 werde durch die Solaranlage nicht nachteilig verändert. Die Gestaltung der Anlage sei mit der Denkmalpflege abgesprochen worden.