Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern der Beschwerdeführerin den Bauabschlag. Sie erwog, das Vorhaben sei vom öffentlichen Strassenraum aus sichtbar, beeinträchtige das betroffene Quartierbild erheblich und 2 widerspreche daher den Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG1 und Art. 6 Abs. 1 BO2. Ausserdem berühre das Bauvorhaben grundsätzliche denkmalpflegerische Interessen.