{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2007-105_2007-12-13.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2007_105_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b664de847a0cf14181a0d2a19ba4321599068e91b909349f87727bcefca2b21ec42f6c2fb334312a33123f59b7c86401a?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b664de847a0cf14181a0d2a19ba4321599068e91b909349f87727bcefca2b21ec42f6c2fb334312a33123f59b7c86401a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2007_105", "Checksum": "519ad8d824fe3733d531780ac22e30fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2007 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.12.2007 110 2007 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 13.12.2007 110 2007 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.12.2007 110 2007 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonnenkollektoren auf einem erhaltenswerten Baudenkmal (Art. 10b Abs. 1 BauG) | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:33", "Checksum": "1b0826b8e584f9ab997969bdd42ddf39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.12.2007 110 2007 105\nRegeste:\nSonnenkollektoren auf einem erhaltenswerten Baudenkmal (Art. 10b Abs. 1 BauG) | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2007/105 Bern, 13. Dezember 2007\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach\n2731, 3001 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 19. Juni 2007\n(Baukontroll-Nr.: 2006-0002; Sonnenkollektor)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 29. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für die Installation\nvon sechs Sonnenkollektoren mit einer Gesamtfläche von rund 14 m2 auf der südlichen\nDachhälfte der Liegenschaft B.________ strasse 65 auf Parzelle Bern Gbbl. Nr.\nC.________. Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone b / Bauklasse 5 offen innerhalb des\nPerimeters der Überbauungsordnung (UeO) „Schutzplanung Lorraine“ vom 24. Februar\n1983. Die Liegenschaft B.________ strasse 65 ist im Bauinventar Lorraine als\nerhaltenswert aufgeführt.\n\nMit Verfügung vom 19. Juni 2007 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern der\nBeschwerdeführerin den Bauabschlag. Sie erwog, das Vorhaben sei vom öffentlichen\nStrassenraum aus sichtbar, beeinträchtige das betroffene Quartierbild erheblich und\n2\n\nwiderspreche daher den Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG1 und Art. 6 Abs. 1 BO2.\nAusserdem berühre das Bauvorhaben grundsätzliche denkmalpflegerische Interessen.\n\n2. Gegen den Bauabschlag erhob die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 19. Juli 2007 Beschwerde. Sie beantragt, der\nBauabschlag sei aufzuheben und der Bau der geplanten Solaranlage sei zu bewilligen. Für\nden Fall, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könne, sei das Beschwerdeverfahren zu\nsistieren, bis die Motion Jenni vom 13. Juni 2007 „durch die Behörden umgesetzt“ sei. Die\nBeschwerdeführerin macht geltend, das Erscheinungsbild des Gebäudes B.________\nstrasse 65 und der Häuserzeile B.________ strasse 63-75 werde durch die Solaranlage\nnicht nachteilig verändert. Die Gestaltung der Anlage sei mit der Denkmalpflege\nabgesprochen worden. Es sei vereinbart worden, die Anlage nicht auf den Dachziegeln,\nsondern flächenbündig mit der Dacheindeckung zu erstellen. Der geplante Standort der\nAnlage sei zudem vom Hauptdach der Häuserreihe zurückgesetzt. Die Dachlandschaft der\nHäuserreihe werde optisch stark durch „willkürlich verstreute“ Dachflächenfenster geprägt,\nwelche das Orts- und Quartierbild erheblich mehr beeinträchtigten als die geplante Anlage.\nDie Tatsache, dass das Vorhaben vom öffentlichen Strassenraum aus sichtbar sei,\nrechtfertige noch keinen Bauabschlag. Anlagen zur Reduktion des fossilen\nEnergieverbrauchs seien heute dringend erforderlich und würden in Art. 6 KEnV3 sogar\nvorgeschrieben.\n\n3. Das Bauinspektorat der Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der\nangefochtene Bauabschlag sei zu bestätigen. Die städtische Denkmalpflege habe sich\nweder mündlich noch schriftlich mit der geplanten Solaranlage einverstanden erklärt. Sie\nsei im Baubewilligungsverfahren zum Schluss gekommen, dass die Anlage die\nzusammenhängende Dachlandschaft der fraglichen Gebäudezeile optisch unterbreche und\nsomit wesentlich beeinträchtige. Die Tatsache, dass die Dachlandschaft bereits störende\nElemente enthalte, bedeute keinen „Freipass“ für weitere nachteilige Eingriffe. Eine\nSolaranlage trete zudem weitaus grösser und auffälliger in Erscheinung als einzelne\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n2 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO)\n\n3 Kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (KEnV; BSG 741.111)\n3\n\nDachflächenfenster. Das Bauvorhaben sei gestützt auf Art. 36 BauG – ungeachtet der\nMotion Jenni – nach dem heute geltenden Recht zu beurteilen.\n4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4,\nedierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es führte mit den\nVerfahrensbeteiligten und einem Vertreter der städtischen Denkmalpflege eine\nAugenscheins- und Instruktionsverhandlung durch. Die Verfahrensbeteiligten erhielten\nabschliessend Gelegenheit, zum Augenscheinprotokoll und zum Beweisergebnis Stellung\nzu nehmen.\n\nAuf die Rechtsschriften sowie das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den\nEntscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nNach Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Baugesuchstellerin\ndurch die angefochtene Baubewilligung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde\nbefugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Ortsbild- und Denkmalschutz\n\na) Die Vorinstanz hat dem geplanten Bauvorhaben einzig aus Gründen des Ortsbildund Denkmalschutzes den Bauabschlag erteilt. Sie macht geltend, die geplanten\nSonnenkollektoren fügten sich nicht in das betroffene Quartierbild der Lorraine ein. Das\nBauvorhaben verletze somit die Vorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BO.\nEs beeinträchtige zudem das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte Gebäude\nB.________ strasse 65 sowie die Gebäudereihe B.________ strasse 63-75 als Ganzes.\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\n"}