8. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Deshalb haben sie die Kosten dieses Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese betragen pauschal Fr. 1'400.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VPRG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Stadt Bern vom 8. Mai 2006 wird gutgeheissen, die Baubewilligung für den „Baldachin“ wird erteilt und der Gesamtbauentscheid vom 10. April 2006 des Regierungsstatthalteramtes Bern wird wie folgt abgeändert: Ziffer 1.1: „…, vorbehältlich Ziffer 1.2 unten…“ wird gestrichen. Ziffer 1.2 wird aufgehoben.