Es lässt sich deshalb die Auffassung vertreten, dass – wie z.B. im Falle der Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG – dieser Vorbehalt für das Beschwerdeverfahren nicht gilt und dass demzufolge die BVE die Zustimmung nach Art. 17 DPG im Gesamtentscheid erteilen könnte, allerdings nur nach Einholung eines Amtsberichts der kantonalen Denkmalpflege. 21