Durch den Baldachin werden die beiden Gebäude nicht verändert. Deshalb ist eine Zustimmung nach Art. 17 Abs. 1 DPG nicht notwendig. Im Übrigen könnte man sich fragen, ob der Vorbehalt nach Art. 39 Abs. 1 DPG im Beschwerdeverfahren überhaupt gilt, denn das Gesetz spricht nur vom „Bewilligungsverfahren“. Es lässt sich deshalb die Auffassung vertreten, dass – wie z.B. im Falle der Ausnahmebewilligungen nach Art.