Nach dem klarem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 DPG ist die Zustimmung nur notwendig, wenn ein unter Schutz gestelltes unbewegliches Denkmal verändert wird. Aus den Materialien ergibt sich keine andere Regelungsabsicht. Insbesondere wollte man damit nicht einen generellen Umgebungsschutz einführen (vgl. dazu Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Denkmalpflege, S. 13). Mit RRB 5314 vom 24. November 1908 sind das Burgerspital und die Heiliggeistkirche nur als „Gebäude“ unter Schutz gestellt worden. Ein Umgebungsschutz im Sinne der Baugesetzgebung wurde nicht verfügt. Durch den Baldachin werden die beiden Gebäude nicht verändert.