Nach Art. 39 Abs. 1 DPG gelten alle Objekte, die gestützt auf das Gesetz vom 16. März 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen worden sind, als unter Schutz gestellt nach den Vorschriften des DPG. Die Veränderung eines unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmals ist nur zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen Direktion die entsprechende Bewilligung erteilt (Art. 17 Abs. 1 DPG). Im Bewilligungsverfahren für die Veränderung eines Objektes nach Art. 39 Abs. 1 DPG findet das Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) keine Anwendung.