7. Die Vorinstanz wendet ein, der Baldachin könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Zustimmung der zuständigen städtischen Fachinstanz nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Denkmalpflege vom 8. September 1999 (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) nicht vorliege.