Entgegen der Aussage in der Abstimmungsbotschaft beeinträchtige das Dach die historischen Bauten empfindlich. An einer öffentlichen Diskussion meinte ein Stadtrat, das Glasdach verletze die kantonalen Denkmalpflegevorschriften (Bund vom 11. Mai 2005). Darauf entgegnete – immer gemäss Bericht im Bund vom 11. Mai 2005 – die zuständige Gemeinderätin, die Bausubstanz der umliegenden schützenswerten Gebäude, etwa der Heiliggeistkirche, werde nicht tangiert. Wie jedes andere Gesetz sei das Denkmalpflegegesetz aber der Auslegung unterworfen, es gebe verschiedene Einschätzungen.