4. Ein Entscheid über eine Denkmalschutzmassnahme darf nicht nur im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten getroffen werden. Er muss auch von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (vgl. dazu BGE 120 Ia 270 E. 4 mit Hinweis). In diesem Sinn ist zu prüfen, welche Bedeutung der Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2005 zukommen kann.