Zu prüfen ist, ob die in Erwägung 3b zitierten Stellungnahmen geeignet sind, das Gutachten E.________ in Frage zu stellen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass weder die kantonale noch die städtische Denkmalpflege in ihren Stellungnahmen das umstrittene Projekt umfassend würdigen. Sie begnügen sich weitgehend mit der Feststellung, dass das Gutachten schlüssig sei. Diese Stellungnahmen können deshalb nicht als eigenständige, substantielle Fachmeinungen gelten, vermögen aber das Gutachten E.________ auch nicht in Frage zu stellen. Näher zu prüfen sind die übrigen drei Stellungnahmen. Herr Gutscher nimmt vor allem aus historischer Sicht Stellung.