d) Die Würdigung des Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahme ist auf dem Hintergrund dieser Anforderungen sowie des qualifizierten städtebaulichen Einfügungsgebots nach Art. 11 und 122 BO und des Beeinträchtigungsverbots der Denkmalschutznormen von Art. 10b Abs. 1 BauG, Art. 128 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 Bst. b BO vorzunehmen. 14