Die Behörde hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. dazu BGE 122 V 157 E. 1c). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind somit alle in den Akten liegenden Stellungnahmen frei zu würdigen.