19 N. 8, sowie BVR 1998 S. 440, E. 3d). Andererseits rechtfertigt der Umstand allein, dass eine Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Ausschlaggebend für diesen ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme, sondern dessen Inhalt. Die Behörde hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. dazu BGE 122 V 157 E. 1c).