c) Die Vorinstanz hat das Gutachten von Herrn Prof. E.________ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG in Auftrag gegeben. Zieht die Behörde mangels eigener Fachkenntnisse einen Experten bei, so ist sie zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei. Weicht sie jedoch von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat sie dies zu begründen. Dabei darf sie nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen ihre eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (BGE 101 V 129 E. 3a; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8, sowie BVR 1998 S. 440, E. 3d).