Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum (Art. 11 Abs. 2 BO). Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BVR 2006 S. 145 E. 2.1). 3. Die Vorinstanz hat mit Einverständnis der Parteien bei Herrn Prof. Dr. E.________ ein Gutachten in Auftrag gegeben.