Das umstrittene Bauvorhaben hat somit dem qualifizierten Einfügungsgebot nach Art. 11 und 122 BO zu entsprechen und darf auch das Burgerspital und die Heiliggeistkirche sowie das historische Stadtbild nicht beeinträchtigen. Für die Einordnung in das Stadtbild ist insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend: Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) der Baute; Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach); Material und Farbe; Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum (Art. 11 Abs. 2 BO).