Eigenart zu erhalten. Sie dürfen in ihrer Erscheinung weder durch Neubauten noch durch An- und Umbauten oder Renovationen beeinträchtigt werden (Art. 128 Abs. 1 BO). Insbesondere zu erhalten sind die Fassaden, die gegen öffentliche Verkehrs- oder Parkanlagen gerichtet oder von solchen Anlagen aus sichtbar sind sowie historisch und architektonisch wertvolle Rückfassaden und Bauteile (Art. 129 Abs. 1 Bst. b und d BO). Eine wegen des baulichen Zustandes erforderliche Erneuerung von Bauteilen ist so auszuführen, dass die Gliederung, die Höhe und Breite der Fassaden sowie die Dachgestaltung das bisherige Altstadt- und Strassenbild nicht beeinträchtigen (Art. 129 Abs. 3 BO).