Das Burgerspital und die Heiliggeistkirche sind so genannte K–Objekte, d.h. für sie gilt das Inventar der Stadt Bern als Inventar des Kantons und zwar mit der kantonalen Bewertung als schützenswert (vgl. dazu Art 13 Abs. 3 BauV; Genehmigungsbeschluss des Kantonalen Amtes für Kultur vom 12. August 1996). Schützenswerte Baudenkmäler dürfen – wie bereits erwähnt – durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG).