Heute gilt für unbewegliche Denkmäler die Baugesetzgebung, soweit das Gesetz über die Denkmalpflege vom 8. September 1999 (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) keine besonderen Vorschriften enthält (Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 DPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Burgerspital und die Heiliggeistkirche sind so genannte K–Objekte, d.h. für sie gilt das Inventar der Stadt Bern als Inventar des Kantons und zwar mit der kantonalen Bewertung als schützenswert (vgl. dazu Art 13 Abs. 3 BauV; Genehmigungsbeschluss des Kantonalen Amtes für Kultur vom 12. August 1996).