Beurteilung des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen (VGE 21841 vom 22.09.2004 i.S. S. AG). Für das Burgerspital gilt zudem gestützt auf Bundesrecht eine durch Grunddienstbarkeit gesicherte Verpflichtung der Eigentümerin, ohne Genehmigung des Bundes alle Veränderungen am Denkmal zu unterlassen (Verpflichtungsschein und Dienstbarkeitsvertrag vom 13.4.1984; vgl. auch Art. 13 Abs. 3 NHG). Für die Aussenrenovation der Heiliggeistkirche ist ein Beitragsgesuch beim Bund hängig.