1995 S. 144 E. 2a). Dies trifft etwa zu für Mobilfunkantennen (Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung gestützt auf eine Konzession) und Zivilschutzbauten (gesetzliche Verpflichtung; BGE 131 II 545 E. 2.2). Der umstrittene Baldachin dagegen wird nicht in Erfüllung einer bundesrechtlichen Verpflichtung erstellt. Daraus folgt aber nicht, dass dem ISOS vorliegend keine Verbindlichkeit zukommt. Der Kanton Bern hat das ISOS im Richtplan ausdrücklich als Grundlageninformation bezeichnet, die in der Planung umzusetzen ist. Das ISOS als anderes Inventar im Sinne von Art. 13e der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV;