Daran ändert nichts, dass beim Bau des Baldachins wegen den Fahrleitungen für den öffentlichen Verkehr auch rein technische Normen des Eisenbahnrechts des Bundes zu beachten sind. Nicht jede Anwendung von Bundesrecht zu Lasten des Natur– und Heimatschutzrechts ist als eine Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG zu verstehen. Vielmehr bedarf es einer Entscheidung, die in Erfüllung von Bundesaufgaben ergeht und bei deren Fällung die Interessen des Natur– und Heimatschutzes zu wahren sind (vgl. dazu BGE 100 Ib 445 E. 3; ZBl 1995 S. 144 E. 2a).