Das ISOS ist aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes und nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1996 (NHG, SR 451) nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich. Die Verweigerung einer Baubewilligung nach kantonalem Recht ist keine Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu URP 2005, S. 680 E. 3a). Daran ändert nichts, dass beim Bau des Baldachins wegen den Fahrleitungen für den öffentlichen Verkehr auch rein technische Normen des Eisenbahnrechts des Bundes zu beachten sind.