Für die Altstadt hat die Gemeinde Bern die allgemeine Ästhetikvorschrift in Art. 122 Abs. 1 BO konkretisiert: Bei allen baulichen Massnahmen sowie öffentlichen Einrichtungen im Strassenraum ist dem Charakter der Altstadt in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Für die Bauparzelle gilt deshalb ein qualifiziertes Einfügungsgebot. Bei der Auslegung und Anwendung dieser kommunalen Ästhetikbestimmungen kann sich die Gemeinde Bern auf die Gemeindeautonomie berufen (BVR 2005, S. 443 E. 3.3). Diese Autonomie gilt jedoch nur für die kommunalen Ästhetikbestimmungen und nicht auch für die kantonalen und bundesrechtlichen Schutzbestimmungen.