Einfügungsgebot beinhaltet. Dieses geht über die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus (VGE 21724 vom 23.04.2004 E. 4.3 i.S. O.). Nach dieser Vorschrift sind Bauten, Teile von solchen und bauliche Einrichtungen, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Siedlung nicht wahren, unzulässig. Der Baldachin ist im Perimeter der oberen Altstadt geplant (vgl. Bauklassenplan von 1955). Für die Altstadt hat die Gemeinde Bern die allgemeine Ästhetikvorschrift in Art.