Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen; sie dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2006 S. 145 E. 2.1). Die Gemeinde Bern hat in Art. 11 Abs. 1 der Bauordnung vom 1. Januar 2003 (Bauordnung, BO, 721.1) eine allgemeine Ästhetikvorschrift erlassen, die ein positives 6