a) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen die Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Für Baudenkmäler wird in Art. 10b BauG das Beeinträchtigungsverbot ausdrücklich normiert: Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (so genannter Umgebungsschutz). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen;