Kirchgemeinden dennoch bestimmte Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerin 2, welche eine hinreichende Betroffenheit für eine Beschwerdelegitimation begründen. c) Die Beschwerdeführerin beantragt nur die Aufhebung von Ziffer 1.2 des Gesamtbauentscheides vom 10. April 2006. Streitgegenstand und damit auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit allein die Verweigerung der Baubewilligung für den Baldachin. d) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.