Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Wartung der ihr von der Gesamtkirchgemeinde zur Benutzung zugewiesenen Heiliggeistkirche zuständig. Ihr Exekutivorgan entscheide über die Benützung der Liegenschaften und Orgeln. Es sei zuständig für den „Betrieb“ der Kirche (u.a. Gottesdienste, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen). In die Kompetenz ihres Exekutivorgans falle auch die Abwehr unberechtigter Eingriffe inner- und ausserhalb der Kirche. Die Beschwerdegegnerin 2 macht nicht geltend, sie habe die Heiliggeistkirche von der Beschwerdegegnerin 1 gemietet oder gepachtet. Indessen bestehen gestützt auf das Organisationsrecht der beiden